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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen

Autor:
Sebastian Obermaier

Leider zeigt sich immer wieder, dass von den Betroffenen bzw. deren Betreuern und Vertretern vergessen wird, Leistungen gemäß §§ 41 ff SGB XII zu beantragen.
Dies kann nicht „nur“ insofern fatal sein, als dass den Betroffenen die nur auf Antrag gewährten Mittel fehlen. Vielmehr müssen die Betreuer bzw. Vertreter (die beispielsweise auf der Basis einer Vorsorgevollmacht tätig werden) damit rechnen, selbst in die Haftung genommen zu wer-den. Oftmals wird man sich dann auch nicht bei im Grundsatz unterhaltspflichtigen Kindern oder Eltern schadlos halten können, da die Grundsicherungsleistungen vorrangig sind und entspre-chend bei einem Versäumen der Beantragung von einem entsprechenden fiktiven Einkommen auszugehen ist (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.06.2004 – 6 UF 7/03 -).
Es sei auch nochmals auf § 43 Abs.2 SGB XII hingewiesen, dem gemäß Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern unberücksichtigt bleiben, deren Jahresgesamteinkommen unter 100.000 € liegt; das dieser Schwellenwert nicht erreicht wird, wird nach dem Gesetz vermutet.
Zwischenzeitlich hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass hier das Vermögen der Kinder und Eltern außer Betracht bleibt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.08.2006 – XII ZR 98/04).

Jüngst konnte die Stadt Leipzig - im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens – dazu gebracht werden, auch an einen am Down-Syndrom leidenden Schüler einer Förderschule ab Vollen-dung des 18. Lebensjahres Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung zu erbrin-gen. Aufgrund der Nachzahlung der Behörde konnte dann den Eltern (die seit der Volljährigkeit ihres Sohnes dessen Betreuer sind), das zwischenzeitlich (unter Einschaltung eines Ergän-zungsbetreuers) zur Sicherung des Lebensunterhaltes geliehene Geld zurückgezahlt werden.

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