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Sozialhilfe außerhalb von Hartz IV

Autor:
Peter Freund

Bekanntermaßen wurden ab 2005 Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengeführt, so dass ein Arbeitssuchender, der keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und erwerbsfähig ist, nunmehr nach § 1 Abs. 2 SGB II im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende Anspruch auf Leistung zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfsbedürftigkeit und zur Sicherung seines Lebensunterhaltes hat. Diese – nach dem Reformpaket Hartz IV – benannten Leistungen ersetzen seither die vormalige Arbeitslosenhilfe.

In Abgrenzung zu dieser Grundsicherung für erwerbsfähige Arbeitslose hat der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch XII die Sozialhilfe für folgende Personengruppen geregelt:

  • Personen, die Grundsicherung wegen Alters- oder Erwerbsminderung erhalten,
  • Personen, die nur vorübergehend voll erwerbsgemindert sind,
  • Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 15. Lebensjahres, welche nicht in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) mit einer erwerbsfähigen Person leben.

Das Sozialgesetzbuch XII untergliedert sich dabei in Leistungen auf für:

  • Beratung, Unterstützung und Aktivierung (§ 11),
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 – 40),
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit (§ 41 – 46),
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 47 – 74).

Die Änderungen im Verhältnis zum bisher gültig gewesenen Bundessozialhilfegesetz sind im Wesentlichen folgende:

Hilfe zum Lebensunterhalt

Bisher konnten nach § 21 Abs. 1 A BSHG neben den Regelsätzen noch einmalige Hilfen bewilligt werden, wenn hierzu Bedarf bestand. Nunmehr ist statt des bisherigen BSHG–Regelsatzes im SGB XII ein um 16% erhöhter Regelsatz vorgesehen (bis auf die in § 31 geregelten Ausnahmen), aus welchem alle einmaligen Bedarfe bestritten werden müssen.

Im Einzelfall könnten jedoch ergänzende Leistungen für abweichenden Bedarf (§ 28 Abs. 1 Satz 2) als Darlehen gewährt werden (§ 37 Abs. 1). Dessen monatliche Ratenrückzahlung kann durch Einbehaltung von 5% des Eckregelsatzes bewirkt werden (§ 37 Abs. 2).

§ 36 I enthält für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft die analoge Regelung wie für ALG II. Für Personen, die gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder Unterkunft wohnen, wird vermutet, dass sie eine Haushaltsgemeinschaft mit dem Bedürftigen bilden und in diesem Rahmen eine gemeinsame Bedarfsdeckung erfolgt.

Beim Kindergeld entfällt der bisherige Freibetrag (§ 76 II Nr. 5 BSHG). Außerdem wird das Kindergeld minderjährigen Kindern als Einkommen zugerechnet, soweit es bei diesen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird (§ 82 Abs. 1 Satz 2).

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die bisherigen Vorschriften wurden zwar weitestgehend übernommen. Weggefallen ist jedoch der Zuschlag von 15 % des Regelsatzes des bisherigen § 3 Abs. 1 Nr. 2 GsiG.

Die Leistung wird grundsätzlich nicht als Darlehen, sowie beitragsunabhängig und bedarfsorientiert gewährt. Jedoch sind Einkommen und Vermögen – soweit verwertbar und zumutbar – einzusetzen, und zwar auch dasjenige des nicht getrennt lebenden Ehegatten, Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Lebenspartners nach LPartG (§§ 41 II , 43 I).

Ebenso werden Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern grundsätzlich bedarfsmindernd angerechnet. Sie bleiben allerdings unberücksichtigt, soweit das Jahreseinkommen der Unterhaltspflichtigen im Sinne § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100 T€ liegt.

Übergang/Überleitung von Ansprüchen

Aus dem Prinzip der Nachhaltigkeit ergibt sich, dass Sozialhilfe nur insoweit erbracht wird, als sich der Hilfsbedürftige nicht selbst helfen kann und auch nicht etwa Hilfe von Angehörigen erhält. Können jedoch Hilfeansprüche gegen Angehörige nicht oder nicht absehbar durchgesetzt werden, ist der Sozialhilfeträger zur Vorleistung verpflichtet.

In deren Höhe geht der Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers auf den Träger über (§ 94 I Satz 1). Hieraus ergibt sich das Recht des Sozialhilfeträgers zur entsprechenden Rückforderung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen.

Neu ist insofern, dass bei der Berechnung der Grenzen (für das zu schonende) Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen für die Leistung zum Lebensunterhalt niedrigere, jedoch für die Hilfe in anderen Lebenslagen höhere Grenzen gelten. Für erstere gelten §§ 28 – 30 und für Letztere die § 85 und 90.

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen

Sozialhilfeempfänger haben auch Anspruch auf „Hilfen zur Gesundheit“ (§§ 47 – 52) , denn ihre Krankenbehandlung muß gem. § 264 II SGB V von den Krankenkassen übernommen werden, gegen Erstattung der diesbzgl. Aufwendungen durch die Sozialhilfeträger. Sie erhalten dazu (im Unterschied zum vormaligen Berechtigungsschein) seit 2005 eine eigene Krankenversicherungskarte. Dies gilt nur nicht für Bedürftige, die voraussichtlich nicht mindestens 1 Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, solche die lediglich Beratungsleistungen i. S. d. § 11 Abs. 5 Satz 3 oder deren Kosten für Vorsorgebeiträge übernommen werden (§ 33).

Rechtsstreitigkeiten

Unverändert ist gegen einen ungünstigen oder abschlägigen Bescheid zuerst Widerspruch zu erheben und erst nach Erteilung eines Widerspruchsbescheides ist der Gerichtsweg möglich.

Nunmehr sind allerdings nicht mehr die Verwaltungsgerichte, sondern die Sozialgerichte zuständig (§ 51 I Nr. 6a SGG). Dadurch besteht jetzt die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsschutzversicherers für den Sozialgerichtsrechtsschutz (§ 2 ARB).

Deshalb lohnt sich für Rechtsschutzversicherte nun die Einschaltung eines sozialrechtlich orientierten Anwaltes im Sozialgerichtsprozess.

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