Formvorschriften für Widerspruchseinlegung beachten

von Andrea Reinsch

Wie das Hessische Landessozialgericht in einer Entscheidung vom 11.07.2007, L 9 AS 161/07, festgestellt hat, ist – zumindest derzeit – die Erhebung eines Widerspruches gegen ALG-II-Bescheide per E-Mail unzulässig. Dokumente, wie der Widerspruch gegen einen Bescheid, müssen entweder im Original unterschrieben bei der Behörde eingehen oder sie benötigen nach dem Signaturgesetz eine qualifizierte elektronische Signatur. Eine einfache E-Mail entspricht daher den Anforderungen an die Form nicht. Begründet wird dies vom LSG – trotzt Verfügbarkeit moderner Kommunikationsmittel und dem Bestreben nach größerer Bürgerfreundlichkeit gerade im sozialrechtlichen Bereich – mit der ansonsten bestehenden Gefahr des Missbrauchs. Für die Behörde muss erkennbar sein, dass der Widerspruch vom Widerspruchsführer herrührt und wissentlich und willentlich von ihm in den Verkehr gebracht wurde. Bis zu gesetzlichen Regelungen in dieser Angelegenheit sollte daher der sicherer Weg des schriftlichen Widerspruches beziehungsweise des Widerspruches zur Niederschrift der Widerspruchstelle gewählt werden. Zwar können bereits Klagen nach § 65 a SGG als elektronisches Dokument übermittelt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass dies durch die Bundesregierung oder die jeweiligen Landesregierungen zugelassen worden ist. Auch dies ist derzeit – mangels gesetzlicher Regelungen – noch bei fast keinem Sozial- beziehungsweise Landessozialgericht der Bundesrepublik möglich.

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Von Raik Höfler

Überprüfungsanträge richtig stellen

Mit sogenannten Überprüfungsanträgen besteht die Möglichkeit bestandskräftige Verwaltungsakte (Bewilligungsbescheide, Ablehnungsbescheide, Feststellungsbescheide etc.) auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren.

Rechtsgrundlage für einen solchen Antrag ist § 44 SGB X. Hiernach ist die Behörde verpflichtet einen Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass das Recht unrichtig angewandt wurde oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde.

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Von Susette Jörk

Einstweiliger Rechtsschutz – und dann? Anforderungen an die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung

Sozialgerichtliche Verfahren dauern ihre Zeit. Liegt dann endlich eine gerichtliche Entscheidung vor, kann es für die Rechtssuchenden schon zu spät sein. Deshalb sieht das Sozialgerichtsgesetz vor, dass das Sozialgericht auf Antrag vorläufigen Rechtsschutz gewähren kann.

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Von Andrea Reinsch

Formvorschriften für Widerspruchseinlegung beachten

Wie das Hessische Landessozialgericht in einer Entscheidung vom 11.07.2007, L 9 AS 161/07, festgestellt hat, ist – zumindest derzeit – die Erhebung eines Widerspruches gegen ALG-II-Bescheide per E-Mail unzulässig.

Dokumente, wie der Widerspruch gegen einen Bescheid, müssen entweder im Original unterschrieben bei der Behörde eingehen oder sie benötigen nach dem Signaturgesetz eine qualifizierte elektronische Signatur. Eine einfache E-Mail entspricht daher den Anforderungen an die Form nicht.

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Von Constanze Würfel

Informationen für Klägerinnen und Kläger am Sozialgericht

Informationen für Klägerinnen und Kläger am Sozialgericht

I. Wer ist am Verfahren beteiligt?

1. Sie selbst:
als Klägerin oder Kläger
2. Ihr Gegner:
als Beklagte oder Beklagter (z.B. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), Landesversicherungsanstalt (LVA), Berufsgenossenschaft (BG), Bundesagentur für Arbeit (BA-Arbeitsamt), Krankenkasse, Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales (Versorgungsamt) etc.)
3. Beigeladene:
weitere Behörden, Verbände, Firmen oder Privatpersonen, deren Rechte durch das Verfahren berührt werden.

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Von Cornelia Gürtler

Widerspruchsfrist versäumt - was nun?

Gegen alle Entscheidungen eines Sozialversicherungsträgers, die nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Lehnt also die Krankenkasse die Kostenübernahme eines Hilfsmittels ab, die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder wird Ihnen vom Arbeitsamt eine Sperrzeit auferlegt, müssen Sie die Widerspruchsfrist einhalten. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats eingegangen sein, entscheidend ist nicht, wann Sie einen Brief zur Post geben. Sie können Ihren Widerspruch auch persönlich vortragen und aufnehmen lassen.

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