Grundsätzlich ist das Rollstuhl-Bike ein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), und zwar nicht nur für Kinder und Jugendliche, sondern bei zusätzlichen qualitativen Merkmalen auch für erwachsene Versicherte, denn es kann zur Gewährleistung des allgemeinen Grundbedürfnisses der Bewegungsfreiheit und zur Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums i. S. des in die Zuständigkeit der GKV fallenden Basisausgleiches (Nahbereich der Wohnung) dienen.
