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Soziale Förderung

Das LSG Chemnitz hat mit Urteil vom 05.05.2011 (Az.: L 2 AS 803/09) entgegen der bisherigen Rechtsprechung zugunsten von Haus- und Wohnungseigentümern im Alg-II-Bezug entschieden, dass jedenfalls bei drohendem Verlust des Eigenheims nicht nur Betriebskosten und Schuldzinsen, sondern auch die Tilgungsraten vom Jobcenter bis zu der Höhe zu übernehmen sind, die für einen Mieter als angemessene Unterkunftskosten anerkannt werden. Eigentümer müssen sich insoweit auch nicht auf ein Darlehen verweisen lassen.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II haben Zuwanderer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie deren Familienangehörige keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Das Bundessozialgericht hat nunmehr mit Urteil vom 19.10.2010 (Az.: B 14 AS 23/10 R) entschieden, dass diese Ausschlussregelung nicht für in Deutschland lebende Hilfebedürftige aus den europäischen Staaten, welche das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953 unterzeichnet haben, gilt.

§ 8 Abs.2 Satz 2 Sächs. LBlindG sieht die Anwendbarkeit der besonderen Vorschriften für das soziale Entschädigungsrecht im Sozialgerichtsgesetz vor. Im Klartext bedeutet dies, dass die Behörde die Leistungen sofort einstellt, auch wenn sich der Betroffene mit Widerspruch und ggf. Klage dagegen wendet. Denn gemäß § 86a Abs.2 Nr. 2, 1. Alt. Sozialgerichts-gesetz entfällt in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.06.2010 (Az.: B 14 AS 46/09 R) klargestellt, dass ein rückzahlungspflichtiges Darlehen im Rahmen der Berechnung des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II nicht als (anzurechnendes) Einkommen zu berücksichtigen ist. Da die Hilfebedürftigen mit der Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, wird ihre Vermögenssituation nicht verbessert.

Bundessozialgericht bestätigt : Auch für Harzt IV Empfänger gilt der Gleichheitssatz aus dem Grundgesetz: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“(Art 3 Abs 1 GG) und „Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“( Art 11 GG)

Der 4. Senat des Bundessozialgerichtes hat am 1. Juni 2010 im Verfahren B 4 AS 60/09 R entschieden, dass der Träger der SGB II Leistungen verpflichtet ist, nach einem Umzug von Bayern in eine teurere Wohnung in Berlin, deren Mietzins für Berliner Verhältnisse jedoch angemessen ist, diese Kosten der Unterkunft zu übernehmen.

Das Sozialgericht Detmold hat mit Urteil vom 09.04.2010 – S 12 AS 126/07 – eine Erhöhung der Leistungen nach dem SGB II um die Fahrtkosten für den Besuch der gymnasialen Oberstufe (ca. 80 € monatlich) zugesprochen, obgleich das Bundessozialgericht im Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 44/08 R - festgestellt hatte, dass für Kosten einer Schülermonatskarte Leistungen nach dem SGB II nicht in Betracht kommen.

Wieder einmal wurde das Bundessozialgericht angerufen, um eine offensichtlich vom Gesetzgeber übersehene Fallkonstellation zu regeln.

Nach dem Bundeselterngeldgesetz, welches am 01.01.2007 in Kraft getreten ist, wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Damit war erstmalig eine Elternförderung in Abhängigkeit vom Verdienst eingeführt worden.

Autor:
Sebastian Obermaier

Leider zeigt sich immer wieder, dass von den Betroffenen bzw. deren Betreuern und Vertretern vergessen wird, Leistungen gemäß §§ 41 ff SGB XII zu beantragen.

Autor:
Peter Freund

Bekanntermaßen wurden ab 2005 Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengeführt, so dass ein Arbeitssuchender, der keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und erwerbsfähig ist, nunmehr nach § 1 Abs. 2 SGB II im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende Anspruch auf Leistung zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfsbedürftigkeit und zur Sicherung seines Lebensunterhaltes hat. Diese – nach dem Reformpaket Hartz IV – benannten Leistungen ersetzen seither die vormalige Arbeitslosenhilfe.

Autor:
Falk Zirnstein

Bundesverfassungsgericht entscheidet über Rechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit im sozialgerichtlichen Eilverfahren.

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