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Das Sozialgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 5. Juni 2026 (Az.: S 7 AS 642/26 ER) dem Jobcenter Leipzig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufgegeben, einem Schüler weitere Leistungen für Bildung und Teilhabe für eine erforderliche Lernförderung gem. § 28 Abs. 5 SGB II zu gewähren. Das Gericht ordnete vorläufig die Gewährung von jeweils zwei Wochenstunden Einzelunterricht in den Fächern Mathematik und Deutsch an.
Das Jobcenter bewilligte dem Antragsteller zunächst zwei Wochenstunden Einzelunterricht Deutsch als außerschulische Lernförderung. Als der Vormund im März 2026 zusätzlich zwei Wochenstunden Mathematik beantragte, um dem Antragsteller auch diesbezüglich die Grundlagen für das bevorstehende Berufsvorbereitungsjahr zu sichern, lehnte das Jobcenter diesen Antrag ab, obgleich Schule, Nachhilfelehrer und Erziehungsbeistand übereinstimmend den erhöhten Förderbedarf des Antragstellers und die Notwendigkeit von Nachhilfeunterricht in beiden Fächern bestätigten.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand dabei erneut die Richtlinie der Stadt Leipzig zum Bildungs- und Teilhabepaket. Diese sieht für Einzelunterricht tatsächlich eine Obergrenze von lediglich zwei Unterrichtsstunden pro Woche vor. Das Jobcenter berief sich im Rahmen seiner Ablehnungsentscheidung auf diese Begrenzung.
Das Sozialgericht Leipzig gab dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes statt. Das Gericht führte eine Folgenabwägung durch und kam zu dem Ergebnis, dass der Hauptsacheerfolg wahrscheinlich ist. Hierzu führt das Sozialgericht aus, dass die schematische Anwendung der Vorgaben der Stadt Leipzig ermessensfehlerhaft ist, wenn sie ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls erfolgt. Die dem entgegenstehende „Richtlinie zur Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach §§ 28 SGB Il, 34 SGB XII und 6 b BKGG“ der Stadt vom 31.05.2011, i. d. F. vom 01.08.2020“ ist insoweit nicht mit § 28 Abs. 5 SGB II vereinbar.
Bereits mit Urteil vom 14. Februar 2017 (Az.: S 16 AS 2335/14) hat das Sozialgericht Leipzig die Richtlinie der Stadt Leipzig in einem anderen Punkt kritisiert. In jenem Verfahren hatte das Jobcenter die Einlösung eines Lernfördergutscheins bei einem Anbieter abgelehnt, der keine Rahmenvereinbarung mit der Stadt Leipzig abgeschlossen hatte. Das Gericht stellte hierzu fest, dass die in der Richtlinie enthaltene Beschränkung der Lernförderung auf bestimmte, von der Stadt Leipzig durch Rahmenvereinbarung gebundene Leistungsanbieter, rechtswidrig ist und die schematische Anwendung der verwaltungsinternen Weisung, ohne Raum für eine Einzelfallprüfung einen Ermessensfehlgebrauch darstellt. Das Gericht hob hervor, dass ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften zwar eine gleichmäßige Rechtsanwendung fördern dürfen, jedoch nicht zu gebundenen Entscheidungen führen dürfen. Es muss stets Raum für die Ausübung von Ermessen im Einzelfall bleiben. Die Richtlinie der Stadt Leipzig bot diesen Spielraum jedoch nicht.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig vom 5. Juni 2026 verdeutlicht erneut, dass die Richtlinie der Stadt Leipzig zum Bildungs- und Teilhabepaket in ihrer Anwendung durch das Jobcenter Leipzig strukturelle Defizite aufweist. Die starre Begrenzung auf zwei Wochenstunden Einzelunterricht und die Bindung an Rahmenvereinbarungspartner können den individuellen Lebenslagen von Leistungsberechtigten nicht immer gerecht werden – insbesondere dann nicht, wenn außergewöhnliche Bildungsbiografien vorliegen.
Der gesetzliche Anspruch auf angemessene Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II ist ein gebundener Rechtsanspruch. Er kann durch interne Verwaltungsrichtlinien nicht pauschal beschränkt werden, ohne dass im jeweiligen Einzelfall Ermessen ausgeübt wird.
Die dem entgegenstehende Richtlinie der Stadt Leipzig wäre ebenso anzupassen wie die seitens der Stadt Leipzig hierzu aktuell weiterhin verwendeten Formulare.
Zu folgender Rechtsfrage ist unter dem Aktenzeichen B 12 BA 3/22 R ein Revisionsverfahren am BSG anhängig, welches für viele Arbeitgeber und insbesondere deren Steuerberater interessant ist:
Sind anlässlich einer Jubiläumsveranstaltung erzielte Einnahmen nach § 40 Absatz 2 EstG dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie erst nach dem Februar des Folgejahres pauschal besteuert werden?
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte darüber zu entscheiden, ob zwei Gerichtsinstanzen ohne mündliche Verhandlung zulässig sind oder evtl. gegen das Justizgrundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt.
Mit dem Siebten Sozialgesetzbuch-IV-Änderungsgesetz wurde zum 01.01.2021 der Wegfall des Unterlassungszwangs als Kriterium für die Anerkennung von Berufskrankheiten (BK) beschlossen. Danach kam bei einigen Krankheitsbildern nur dann eine Anerkennung als Berufskrankheit in Frage, wenn der Betroffene die entsprechende Tätigkeit aufgab. Bedeutsam ist dies u.a. bei Hauterkrankungen (BK 5101), Atemwegserkrankungen (BK 4301/4302), Sehnenscheidenentzündungen (BK 2101) oder den sehr häufigen bandscheibenbedingten Erkrankungen der Wirbelsäue (BK 2108- 2110).
Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 06.07.2020 – 04 S 381/19 – das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 06.09.2019 – 167 C 1812/19 – bestätigt und damit die Forderung einer monatlichen Betreuungs- und Dienstleistungspauschale in Höhe von 160 € (statt der gezahlten 124,75 €) zurückgewiesen.
Das Sozialgericht Leipzig hat mit Eilrechtsbeschluss vom 19.06.2020 – S 3 BA 58/19 ER – bestätigt, dass ein qua Dienstvertrag für „seine“ GmbH tätiger Treugeber (welcher im Handelsregister nicht als Gesellschafter verzeichnet wird, da seine Geschäftsanteile durch einen Treuhänder gehalten werden) kein Beschäftigter „seiner“ GmbH ist.
Auf den ersten Blick scheint es, als habe sich das Sozialgericht Leipzig in Widerspruch zu dem (sehr aktuellen) Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.12.2019 – B 12 KR 9/18 R – gesetzt, bei dem der Treugeber als Beschäftigter erkannt wurde.
Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt auch dann vor, wenn mehrere auf den ersten Blick gewöhnliche Leistungseinschränkungen aufgrund einer besonderen Addierungs- und Verstärkungswirkung ernste Zweifel an der Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründen.
Das Sozialgericht Leipzig hat mit Urteil vom 13.12.2019 (Aktenzeichen: S 16 AS 2257/18) entschieden, dass das aktuelle Konzept der Stadt Leipzig zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts (vgl. z.B.: Urteil vom 30.01.2019, Az.: B 14 AS 41/18 R) genügt.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20.08.2019 (B 2 U 1/18 R) entschieden, dass ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, gesetzlich unfallversichert ist. Der Kläger, der sich auf eine Stelle als Lkw-Fahrer bei einem Entsorger von Lebensmittelabfällen beworben hatte, vereinbarte im Vorstellungsgespräch mit dem Unternehmer, einen "Probearbeitstag" zu absolvieren.
Wer infolge eines tätlichen Angriffs gesundheitlich zu Schaden kommt, kann Versorgungsansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragen, z.B. Heilbehandlung oder Rentenzahlung. Immer wieder kommt es vor, dass die Behörde Ansprüche bei häuslicher Gewalt deshalb ablehnen will, weil das Gesetz in § 2 Abs. 1 OEG die Versagung von Leistungen vorsieht, wenn die geschädigte Person die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Der Geschädigten wird dann vorgeworfen, sie habe sich leichtfertig selbst gefährdet, wenn sie in einer gewaltgeprägten Beziehung verharrt oder eine solche Beziehung nach vorübergehender Trennung wieder aufnimmt.