Wie das Hessische Landessozialgericht in einer Entscheidung vom 11.07.2007, L 9 AS 161/07, festgestellt hat, ist – zumindest derzeit – die Erhebung eines Widerspruches gegen ALG-II-Bescheide per E-Mail unzulässig.
Dokumente, wie der Widerspruch gegen einen Bescheid, müssen entweder im Original unterschrieben bei der Behörde eingehen oder sie benötigen nach dem Signaturgesetz eine qualifizierte elektronische Signatur. Eine einfache E-Mail entspricht daher den Anforderungen an die Form nicht.
