Warum sich Schwarzarbeit im Haushalt nicht lohnt

von Cornelia Gürtler

Warum sich Schwarzarbeit im Haushalt nicht lohnt Nach wie vor ist es eher eine Selbstverständlichkeit, dass die fleißige Putzhilfe oder der nette Herr, der jede Woche zum Rasenmähen und Gehwegkehren kommt, ihren Lohn bar ausgezahlt bekommen und nirgendwo angemeldet sind. Grund sind oft Unkenntnis oder die Auffassung, dass eine legale Beschäftigung viel zu bürokratisch oder teuer sei. Beides trifft nicht zu. Zudem sind die Risiken eines solchen Vorgehens erheblich. Die Putzhilfe fällt beim Fensterputzen unglücklich von der Leiter oder der Gartenhelfer verletzt sich mit der elektrischen Heckenschere schwer, spätestens jetzt wird aus Spaß Ernst. Oder der neidische Nachbar hat schon lange nach einer Möglichkeit zum Anschwärzen gesucht, da kommt die Haushalthilfe gerade zur richtigen Zeit. Im Ergebnis sind dann die rückständigen Sozialversicherungs-und Steuerbeträge fällig, die Unfallkasse erhebt ein Ordnungsgeld von bis zu 2.500 Euro und verlangt ordentlich Regress für die Heilbehandlungskosten. Dabei ist alles ziemlich einfach. Bei der Minijobzentrale unter www.minijob-zentrale.de wird vor Beginn der Tätigkeit der Haushaltscheck heruntergeladen, ausgefüllt und zurückgeschickt. Auf dieser Internetseite befinden sich alle Ausfüllhinweise und weitere nützliche Informationen. Damit sind die Anmeldepflichten schon erledigt. Von dort wird der zu zahlende Beitrag dann errechnet und vom Konto abgezogen. Derzeit betragen die Kosten insgesamt 13,7%. Für die Kranken- und Rentenversicherung sind je 5%, als Pauschalsteuer 2%, für die Unfallversicherung 1,6% und als Umlage 0,1% vom Bruttolohn zu zahlen. Das bedeutet, dass bei einem Lohn von 100 Euro monatlich 13,70 Euro und bei einem Lohn von 200 Euro monatlich 27,40 Euro zu zahlen sind. Dafür können am Jahresende 10% der Gesamtaufwendungen, max. 510 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden. Im ersten Beispielfall sind das 136,44 und im zweiten 272,80. Im Ergebnis wird dadurch der Großteil der zu zahlenden Abgaben wieder erstattet. Schwarzarbeit im Privathaushalt lohnt sich also nicht nur aus finanziellen Gründen überhaupt nicht. Bei Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung im Privathaushalt helfen sozialrechtlich spezialisierte Rechtsanwälte sowohl den Arbeitgebern als auch den Arbeitnehmern gern weiter.

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Von Sebastian Obermaier

Amts- und Landgericht Leipzig weisen Forderung aus Betreuungs- und Dienstleistungsvertrag zurück

Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 06.07.2020 – 04 S 381/19 – das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 06.09.2019 – 167 C 1812/19 – bestätigt und damit die Forderung einer monatlichen Betreuungs- und Dienstleistungspauschale in Höhe von 160 € (statt der gezahlten 124,75 €) zurückgewiesen.

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Von Sebastian Obermaier

Zum Sozialversicherungsstatus von Treugebern von GmbH-Geschäftsanteilen

Das Sozialgericht Leipzig hat mit Eilrechtsbeschluss vom 19.06.2020 – S 3 BA 58/19 ER – bestätigt, dass ein qua Dienstvertrag für „seine“ GmbH tätiger Treugeber (welcher im Handelsregister nicht als Gesellschafter verzeichnet wird, da seine Geschäftsanteile durch einen Treuhänder gehalten werden) kein Beschäftigter „seiner“ GmbH ist.

Auf den ersten Blick scheint es, als habe sich das Sozialgericht Leipzig in Widerspruch zu dem (sehr aktuellen) Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.12.2019 – B 12 KR 9/18 R – gesetzt, bei dem der Treugeber als Beschäftigter erkannt wurde.

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Von Constanze Würfel

Änderungen in der Pflege ab 1. Januar 2017

Das Pflegestärkungsgesetz II wird grundlegend Neues bringen. Ab 1. Januar 2017 wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff gelten. Damit ändert sich insbesondere auch die Grundlage für die Pflegebegutachtung. Maßgeblich ist gegenwärtig, wie viele Minuten Hilfe ein pflegebedürftiger Mensch bei verschiedenen Verrichtungen der Grundpflege benötigt. Dabei werden vor allem körperliche Beeinträchtigungen betrachtet. Im Mittelpunkt steht nunmehr, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann.

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Von Sebastian Obermaier

„Strohfrau“ haftet nicht für Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 17.05.2013 - L 1 KR 43/09 - die Entscheidungen des Sozialgerichts Leipzig vom 18.12.2008 - S 8 KR 36/04 - (und damit auch die Eilentscheidung vom 25.02.2004 - S 8 KR 219/03 ER -) bestätigt, dergemäß eine „Strohfrau“, die als Freundin eines der drei Betreiber eines illegales Bordells den Mietvertrag für die Räume des Etablissements und eine Gaststättenanmeldung unterzeichnet hatte, nicht den wegen der Beschäftigung der Bardamen und der Prostituierten angefallenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat.

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Von Cornelia Gürtler

Warum sich Schwarzarbeit im Haushalt nicht lohnt

Warum sich Schwarzarbeit im Haushalt nicht lohnt

Nach wie vor ist es eher eine Selbstverständlichkeit, dass die fleißige Putzhilfe oder der nette Herr, der jede Woche zum Rasenmähen und Gehwegkehren kommt, ihren Lohn bar ausgezahlt bekommen und nirgendwo angemeldet sind. Grund sind oft Unkenntnis oder die Auffassung, dass eine legale Beschäftigung viel zu bürokratisch oder teuer sei. Beides trifft nicht zu. Zudem sind die Risiken eines solchen Vorgehens erheblich.

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Von Andrea Reinsch

Kein zusätzlicher Beitrag zur Pflegeversicherung für Stiefeltern

Für Kinderlose, deren Ehepartner aus einer früheren Verbindung Kinder haben, hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 18.07.2007, B 12 P 4/06 R, eine Erleichterung in der Pflegeversicherung gebracht.

Diese müssen den „Beitragszuschlag für Kinderlose“ von 0,25 Beitragssatzpunkten, der durch Versicherte nach Vollendung des 23. Lebensjahr gemäß § 55 Abs. 2 SGB XI zu leisten ist, nicht bezahlen. Das gilt unabhängig davon, ob die Kinder im Zeitpunkt der Heirat bereits volljährig waren oder ob diese in den Haushalt des Stiefelternteils aufgenommen wurden.

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Von Constanze Würfel

Sozialbeiträge 2006

geänderte Fälligkeit ab 2006

Nach dem Gesetz zur Änderung des IV. und VI. Buches Sozialgesetzbuch werden die Beiträge zur Sozialversicherung ab dem 01. Januar 2006 bereits Ende des Monats, und zwar am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monates fällig.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung zählt der Tag des Einganges auf dem Konto des SV – Einzugsstelle.

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