Oftmals zahlen Arbeitgeber viel zu niedrige Löhne, so dass die Arbeitnehmer gezwungen sind, aufstockend Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Als sittenwidrig ist z.B. ein Lohn von 3,50 Euro brutto anzusehen. Wenn Arbeitsentgelte sittenwidrig niedrig sind, steht den Betroffenen aus § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung, im Zweifel also der Tariflohn zu. Auch macht sich der Arbeitgeber dann strafbar.
Die Differenz zwischen dem gezahlten und dem hiernach geschuldeten Entgelt geht - bis zur Höhe der "Hartz IV"-Leistungen - nach § 115 SGB X auf das Jobcenter über, die sie bei den Arbeitgebern einklagen kann (so LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. vom 2.11.2010 - 5 Sa 91/10, BeckRS 2011, 65752). Der Anspruchsübergang ist allerdings seiner Höhe nach beschränkt auf den Anteil der noch offenen Entgeltforderung, der bei ordnungsgemäßer Vergütung der Arbeitsleistung im Verhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Jobcenter als Eigenanteil an den Kosten der Sicherung des Lebensunterhalts anspruchsmindernd anzusetzen gewesen wäre.
Die noch offenen Anteile der Entgeltforderung verbleiben daher insbesondere im Umfang der Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II beim Leistungsberechtigten und gehen nicht auf das Jobcenter über; können also ggf. vom Leistungsberechtigten gegenüber dem Arbeitgeber vorm Arbeitsgericht eingeklagt werden.
Oftmals will aber auch das Jobcenter selbst den ALG II-Empfänger an zweifelhafte Unternehmen vermitteln. Häufig wird ihm dann suggeriert, er müsse mit Sanktionen rechnen, wenn er die Arbeit nicht annehme. Allerdings ist diese Arbeit bei sittenwidrigen Löhnen nicht zumutbar. Entsprechende Sanktionsbescheide des Jobcenters werden daher grundsätzlich von den Sozialgerichten aufgehoben.