Arbeitslosenversicherung

von Cornelia Gürtler

Arbeitslosengeld

Damit Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gefährden, müssen Sie schon frühzeitig einige wichtige Dinge beachten.

Meldung beim Arbeitsamt

Seit dem 1.Juli 2003 sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich persönlich bei der Arbeitsagentur zu melden, sobald Ihnen bekannt ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis enden wird. Das bedeutet, dass Sie ab Erhalt einer Kündigung sich innerhalb von 7 Tagen als arbeitssuchend melden müssen. Der Arbeitgeber ist auch gesetzlich dazu verpflichtet worden, einen Arbeitnehmer über diesen Umstand zu informieren. Die Praxis zeigt jedoch, dass dies bei einer Vielzahl der Kündigungen nicht geschieht.

Sperrzeiten

Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen, wird Ihnen im Regelfall eine Sperrzeit von 12 Wochen auferlegt. Das betrifft den Fall, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag schließen, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. In dieser Zeit erhalten Sie dann kein Arbeitslosengeld. Gleiches gilt, wenn Sie fristlos entlassen werden oder verhaltensbedingte Gründe den Ausschlag für eine Kündigung gaben.

Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages, insbesondere wenn Ihnen ein solcher vom Arbeitgeber angeboten wird, sollten Sie daher anwaltlichen Rat einholen. Dort können Ihnen Alternativen aufgezeigt werden. Auch in Fällen in denen Sie zum Beispiel aus krankheitsbedingten Gründen Ihre Arbeitsstelle aufgeben wollen, oder der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung im Rückstand ist, sollten Sie sich vorab anwaltlich beraten lassen.

In jedem Fall besteht Handlungsbedarf, wenn Ihnen ohne wichtigen Grund eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wird! Nicht nur zur Vermeidung unnötiger Sperrzeiten werden Sie auch die Kündigung angreifen müssen.

Viele Arbeitslose akzeptieren die Verhängung einer Sperrzeit, weil sie anderweitig in dieser Zeit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Dabei ist meist unbekannt, dass sich durch eine Sperrzeit von 12 Wochen auch die Gesamtbezugsdauer des Arbeitslosengeldes um ein Viertel verringert. Bei älteren Arbeitslosen mit einem langen Arbeitslosengeldanspruch kann es im Höchstfall zu einer Verkürzung um acht Monate kommen.

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Von Sebastian Obermaier

Sperrzeit oder Minderung (Sanktion), weil Bewerbungsschreiben nicht ankam?

Das Sozialgericht Leipzig hat mit Gerichtsbescheid – S 9 AS 3050/15 – vom 12.09.2017 eine Sanktionierung durch das Jobcenter aufgehoben, obwohl die Arbeit suchende Person weder den Eingang der Bewerbung bei dem potentiellen Arbeitgeber noch die Absendung der Bewerbung (nach den strengen Beweisregeln) beweisen konnte.

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Von Sebastian Obermaier

Erfolgreiche NZB: Bundessozialgericht wird sich wegen Besuchsfahrtkosten zur inhaftierten Tochter mit „atypischem Sonderbedarf“ gemäß § 21 Abs. 6 SGB II befassen

Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss – B 14 AS 64/17 B – vom 25.10.2017 auf die Beschwerde der Klägerin die Revision gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17.11.2016 zugelassen. Die bedeutet, dass gehofft werden darf, dass der 14. Senat des Bundessozialgerichts den rechtlichen Gehalt des „atypischen Sonderbedarfs“ nach § 21 Abs. 6 SGB II konturiert.

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Von Raik Höfler

BSG: Zur Aufteilung der Unterkunftskosten bei Leistungen nach dem SGB II während der Sanktion eines Leistungsberechtigten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23.05.2013 (Az.: B 4 AS 67/12 R) entschieden, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB II für Zeiten, in denen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf Grund eingetretener Sanktionen keine Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten, einen Anspruch auf Berücksichtigung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung haben.

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Von Christoph May

ALG II und sittenwidriger Arbeitslohn

Oftmals zahlen Arbeitgeber viel zu niedrige Löhne, so dass die Arbeitnehmer gezwungen sind, aufstockend Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Als sittenwidrig ist z.B. ein Lohn von 3,50 Euro brutto anzusehen. Wenn Arbeitsentgelte sittenwidrig niedrig sind, steht den Betroffenen aus § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung, im Zweifel also der Tariflohn zu. Auch macht sich der Arbeitgeber dann strafbar.

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Von Sebastian Obermaier

Noch 2010 SGB II und SGB XII Überprüfungsanträge stellen! Verlust (z.B.) der (KdU-) Nachzahlungsansprüche 2006 bis 2009 droht !

Auch wenn die am 3.12.2010 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesänderungen vorerst vom Bundesrat gestoppt sind, ist dringend zu empfehlen, (nachweislich bis spätestens 31.12.2010 bei der Behörde eingehende) Überprüfungsanträge zu stellen, wenn die Vermutung besteht, dass in den Jahren 2006 bis 2009 zu Unrecht Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII ganz oder teilweise vorenthalten wurden.

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Von Sebastian Obermaier

„Hartz IV“-Härtefall-Zuschläge beantragen !

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – erkannt, dass dem SGB II eine Härtefallregelung fehlt und diese (im Rahmen einer einstweiligen Anordnung bis zur gesetzlichen Neuregelung) mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag abzudecken. Das Gesetz muss dann jedoch eine Härtefallöffnungsklausel für atypische Fälle haben.

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Von Sebastian Obermaier

Mahngebühren zurückfordern ! Mahngebührenfestsetzungen der Bundesagentur für Arbeit wegen ALG II-Rückforderungen rechtswidrig

Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 25.02.2010 – AZ: L 2 AS 451/09 - die Berufung der Bundesagentur für Arbeit gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26.05.2009 – S 23 AS 457/08 – zurückgewiesen. Damit wurde die Stattgabe der auf grundsätzlichen sozialverwaltungsrechtlichen Erwägungen gestützten Klage gegen eine Mahngebührenfestsetzung der Bundesagentur für Arbeit wegen einer Arbeitslosengeld II-Rückforderung bestätigt.

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Von Andrea Reinsch

Kürzung der Regelleistung bei Krankenhausaufenthalt – Überprüfungsantrag lohnt

Seit 2005 kürzen die für das Arbeitslosengeld-II zuständigen Behörden die Regelleistung bei einem Aufenthalt im Krankenhaus um einen pauschalen Betrag. Begründet wird dies damit, dass durch die Krankenhausverpflegung eine Kostenersparnis eintritt und der Leistungsempfänger sich diese anrechnen lassen muss.

Erst das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2008 zum Aktenzeichen B 14 AS 22/07 R dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht hat bestätigt, dass es bis zum 01.01.2008 keine Rechtsgrundlage für eine solche Kürzung gegeben hat.

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