Erfolgreiche NZB: Bundessozialgericht wird sich wegen Besuchsfahrtkosten zur inhaftierten Tochter mit „atypischem Sonderbedarf“ gemäß § 21 Abs. 6 SGB II befassen

von Sebastian Obermaier

Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss – B 14 AS 64/17 B – vom 25.10.2017 auf die Beschwerde der Klägerin die Revision gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17.11.2016 zugelassen. Die bedeutet, dass gehofft werden darf, dass der 14. Senat des Bundessozialgerichts den rechtlichen Gehalt des „atypischen Sonderbedarfs“ nach § 21 Abs. 6 SGB II konturiert.

Im Rahmen der Hartz IV-Reform erfolgte ein grundlegender Systemwechsel hin zur Pauschalierung existenzsicherungsrechtlicher Bedarfe. Die Regelleistung soll (ggf. zusammen mit den gesetzlich vorgesehenen Mehrbedarfen, z. B. für werdende Mütter oder für Alleinerziehende) abschließend alle Bedarfe abdecken. Ausgeschlossen werden z. B. die früheren Einmalzahlungen im Hinblick auf die Anschaffung von Winterbekleidung.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil – 1 BvL 1/09 – vom 09.02.2010 die Verfassungsmäßigkeit der Pauschalierung erkannt, sofern es – zu Gewährleistung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums – Ausnahmen im Hinblick auf bei der Pauschalierung unberücksichtigte Bedarfe gibt. Daraufhin wurde der § 21 Abs. 6 SGB II mit folgendem Wortlaut in das Gesetz aufgenommen:

„Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und der Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“

Das Bundessozialgericht erhält nunmehr die Möglichkeit, diese für Laien - aber auch für professionelle Rechtsanwender - kaum verständliche Norm auszulegen.

Zuvor hatten das Sozialgericht Leipzig (mit Urteil - S 20 AS 3257/10 - vom 10.01.2014) und das Sächsische Landessozialgericht (mit Urteil - L 3 AS 429/14 – vom 17.11.2016) geurteilt, dass die Fahrt- und Übernachtungskosten der seinerzeit Arbeitslosengeld II beziehenden Klägerin wegen der monatlichen Besuche ihre volljährigen (unschuldig wegen eines von „falschen Freunden“ verübten Mordes) in Ungarn (der ungarischen Sprache unkundig) inhaftierten (seelisch schwer belasteten) Tochter, keinen Mehrbedarf auslösen [und eine Revision nicht zugelassen]. Die Mutter sei rechtlich nicht zu den Besuchen verpflichtet gewesen und ein Mehrbedarf setzte eine rechtliche Verpflichtung voraus.

Im Übrigen wird sich das Bundessozialgericht mit der Frage zu befassen haben, ob der Sozialhilfeträger dem gegen das Jobcenter gerichteten Verfahren beizuladen war; insbesondere wegen des streitgegenständlichen Teil-Leistungszeitraumes vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (in dem auch eine einstweilige Regelung für die Zeit bis zur Gesetzesänderung getroffen wurde).

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Von Sebastian Obermaier

Sperrzeit oder Minderung (Sanktion), weil Bewerbungsschreiben nicht ankam?

Das Sozialgericht Leipzig hat mit Gerichtsbescheid – S 9 AS 3050/15 – vom 12.09.2017 eine Sanktionierung durch das Jobcenter aufgehoben, obwohl die Arbeit suchende Person weder den Eingang der Bewerbung bei dem potentiellen Arbeitgeber noch die Absendung der Bewerbung (nach den strengen Beweisregeln) beweisen konnte.

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Von Sebastian Obermaier

Erfolgreiche NZB: Bundessozialgericht wird sich wegen Besuchsfahrtkosten zur inhaftierten Tochter mit „atypischem Sonderbedarf“ gemäß § 21 Abs. 6 SGB II befassen

Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss – B 14 AS 64/17 B – vom 25.10.2017 auf die Beschwerde der Klägerin die Revision gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17.11.2016 zugelassen. Die bedeutet, dass gehofft werden darf, dass der 14. Senat des Bundessozialgerichts den rechtlichen Gehalt des „atypischen Sonderbedarfs“ nach § 21 Abs. 6 SGB II konturiert.

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Von Raik Höfler

BSG: Zur Aufteilung der Unterkunftskosten bei Leistungen nach dem SGB II während der Sanktion eines Leistungsberechtigten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23.05.2013 (Az.: B 4 AS 67/12 R) entschieden, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB II für Zeiten, in denen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf Grund eingetretener Sanktionen keine Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten, einen Anspruch auf Berücksichtigung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung haben.

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Von Christoph May

ALG II und sittenwidriger Arbeitslohn

Oftmals zahlen Arbeitgeber viel zu niedrige Löhne, so dass die Arbeitnehmer gezwungen sind, aufstockend Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Als sittenwidrig ist z.B. ein Lohn von 3,50 Euro brutto anzusehen. Wenn Arbeitsentgelte sittenwidrig niedrig sind, steht den Betroffenen aus § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung, im Zweifel also der Tariflohn zu. Auch macht sich der Arbeitgeber dann strafbar.

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Von Sebastian Obermaier

Noch 2010 SGB II und SGB XII Überprüfungsanträge stellen! Verlust (z.B.) der (KdU-) Nachzahlungsansprüche 2006 bis 2009 droht !

Auch wenn die am 3.12.2010 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesänderungen vorerst vom Bundesrat gestoppt sind, ist dringend zu empfehlen, (nachweislich bis spätestens 31.12.2010 bei der Behörde eingehende) Überprüfungsanträge zu stellen, wenn die Vermutung besteht, dass in den Jahren 2006 bis 2009 zu Unrecht Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII ganz oder teilweise vorenthalten wurden.

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Von Sebastian Obermaier

„Hartz IV“-Härtefall-Zuschläge beantragen !

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – erkannt, dass dem SGB II eine Härtefallregelung fehlt und diese (im Rahmen einer einstweiligen Anordnung bis zur gesetzlichen Neuregelung) mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag abzudecken. Das Gesetz muss dann jedoch eine Härtefallöffnungsklausel für atypische Fälle haben.

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Von Sebastian Obermaier

Mahngebühren zurückfordern ! Mahngebührenfestsetzungen der Bundesagentur für Arbeit wegen ALG II-Rückforderungen rechtswidrig

Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 25.02.2010 – AZ: L 2 AS 451/09 - die Berufung der Bundesagentur für Arbeit gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26.05.2009 – S 23 AS 457/08 – zurückgewiesen. Damit wurde die Stattgabe der auf grundsätzlichen sozialverwaltungsrechtlichen Erwägungen gestützten Klage gegen eine Mahngebührenfestsetzung der Bundesagentur für Arbeit wegen einer Arbeitslosengeld II-Rückforderung bestätigt.

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Von Andrea Reinsch

Kürzung der Regelleistung bei Krankenhausaufenthalt – Überprüfungsantrag lohnt

Seit 2005 kürzen die für das Arbeitslosengeld-II zuständigen Behörden die Regelleistung bei einem Aufenthalt im Krankenhaus um einen pauschalen Betrag. Begründet wird dies damit, dass durch die Krankenhausverpflegung eine Kostenersparnis eintritt und der Leistungsempfänger sich diese anrechnen lassen muss.

Erst das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2008 zum Aktenzeichen B 14 AS 22/07 R dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht hat bestätigt, dass es bis zum 01.01.2008 keine Rechtsgrundlage für eine solche Kürzung gegeben hat.

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