Lebensversicherungen und Arbeitslosenhilfe

LSG Berlin: Lebensversicherungen dürfen ab 2003 verstärkt auf Arbeitslosenhilfe angerechnet werden.

Die ab dem Jahre 2003 geltende Arbeitslosenhilfe-Verordnung, die eine Anrechnung der Lebensversicherung in erhöhtem Maß auf Arbeitslosenhilfe vorsieht, ist nicht verfassungswidrig. Das entschied das Landessozialgericht Berlin. Insbesondere verstoße die Regelung, die den Freibetrag von vorher 520 auf nun 200 Euro je Lebensjahr des Arbeitslosen abgesenkt hat, nicht gegen das Gleichheitsgebot, entschied das Gericht (Urteil vom 11.06.2004, AZ.: L 6 AL 25/04, nicht rechtskräftig). Sachverhalt

Die 1949 geborene Klägerin hatte bis Anfang 2003 mehr als 16.000 Euro in eine Kapitallebensversicherung eingezahlt. Als sie ab Februar 2003 beim Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe beantragte, lehnte das Arbeitsamt die Leistung ab, weil die Klägerin nicht bedürftig sei. Sie müsse den Teil der Lebensversicherung verwerten, der den geschützten Betrag von 10.800 Euro (Zahl der Lebensjahre multipliziert mit je 200 Euro) übersteige. Die Frau hatte dagegen vor dem SG Berlin geklagt, das ihr Begehren zurück wies.

LSG bestätig Vorinstanz

Auch vor dem Landessozialgericht hatte die Frau keinen Erfolg. Das LSG bestätigte die Vorinstanz und wies die Klage in der Berufung ab. In seiner mündlichen Urteilsbegründung wies der Vorsitzende Richter am Landessozialgericht Wolfgang Düe darauf hin, dass die ab dem Jahre 2003 geltende Arbeitslosenhilfe-Verordnung, soweit sie den Freibetrag von vorher 520 auf nunmehr 200 Euro je Lebensjahr des Arbeitslosen abgesenkt habe, den Rang eines formellen Parlamentsgesetzes und nicht nur einer Rechtsverordnung besitze, weil sie durch den Deutschen Bundestag (als so genanntes Hartz-I-Gesetz) beschlossen worden sei.

Anrechnung nicht verfassungswirdrig

Die Berliner Richter sahen in dem beanstandenden Gesetz auch keinen Verfassungsverstoß, insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn der Gesetzgeber könne zeitlich aufeinander folgende Regelungen unterschiedlich gestalten und auch unterschiedlich behandeln, wenn sachliche Gründe dafür sprechen. Auch gebe es keinen Anspruch darauf, dass die Höhe einer staatlichen Leistung bis in alle Ewigkeit geschützt sei.

Verwertung der Versicherung auch nicht unwirtschaftlich

Schließlich sei die Verwertung der angesparten Kapital-Lebensversicherung auch nicht unwirtschaftlich, weil der Rückkaufwert als Verkehrswert der Lebensversicherung anzusehen sei, so das Gericht weiter. Die Versicherungen müssten aber selbst dann zurückgekauft und für den eigenen Lebensunterhalt eingesetzt werden, wenn mehr ein- als derzeit ausgezahlt werde. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

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