Digitale Hörgeräte – Muss Zuzahlung sein?

von Christoph May

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 21. August 2008 (AZ: B 13 R 33/07 R) über die Erstattung der Kosten für digitale Hörgeräte durch die Renten- bzw. Krankenversicherung entschieden. Das BSG hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen und führt im Wesentlichen wie folgt aus: Grundsätzlich kommen bei erwerbstätigen Hörgeschädigten Ansprüche auf Versorgung mit digitalen Hörgeraten sowohl gegen die Krankenkasse als auch gegen die Rentenversicherung in Betracht. Die Krankenkasse erbringt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Sachleistung "Versorgung mit Hörhilfen" auf der Grundlage einer Festbetragsregelung, also unter Zuzahlungspflicht des Versicherten. Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag begrenzt die Leistungspflicht der Krankenkasse allerdings dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht, da die Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit seit jeher eine Aufgabe der Krankenversicherung war. Nur für den Fall, dass kein von der Krankenkasse ohne Zuzahlung des Klägers zu leistendes Hörgerät auch die aus der beruflichen Tätigkeit des Klägers abgeleiteten Anforderungen erfüllt hätte, wäre aus beruflichen Gründen ein höherwertiges Hörgerät ggf. vom Rentenversicherungsträger im Rahmen der medizinischen Rehabilitation zu leisten. Nach meiner Ansicht kommen in entsprechender Anwendung der vorbenannten Rechtsprechung auch Ansprüche auf die Versorgung mit digitalen Hörgeräten im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für hörgeschädigte Arbeitslose (ALG I und II Empfänger) in Betracht. Hier gilt es jedoch – wie auch im Übrigen - ggf. noch weitere Rechtsprechung abzuwarten. Bei Fragen sollten Sie sich an einen sozialrechtlich tätigen Rechtsanwalt wenden.

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Von Sebastian Obermaier

Krankenversicherung bei Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung - wenig bekannte Neuregelung seit 1.8.2017

Nach bisheriger Rechtslage setzte die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung für Kunden der Arbeitsagentur deren Anspruch auf Arbeitslosengeld - wegen einer Sperrzeit oder wegen Urlaubsabgeltung – ruht, erst ab dem 2. Monat ein.

Dieser einmonatige Ausschluss von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist mit Wirkung ab dem 01.08.2017 weggefallen.

Unverändert geblieben sind die übrigen Voraussetzungen für den Krankenversicherungsschutz.

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Von Constanze Würfel

Sozialgericht Leipzig entscheidet: Gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, die Kosten stationären Liposuktion (Fettabsaugung) vorzunehmen.

Das Sozialgericht Leipzig hat in einem Urteil vom 23.09.2014, S 27 KR 137/139 entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, die Kosten einer unter stationären Bedingungen durchgeführten Liposuktion (Fettabsaugung) vorzunehmen.

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Von Sebastian Obermaier

Verkleinerung gesunder Brüste ist Krankenkassenleistung

Die normalgewichtige Frau X. (21) aus Leipzig litt seit ihrem 14. Lebensjahr, trotz ärztlicher Behandlung, ständig unter Wirbelsäulenschmerzen und sozialen Rückzugsverhalten, die durch ihre außerordentlich großen Brüste (BH-Größe: 75 K) verursacht wurden. Ihre Krankenkasse lehnte eine Brustverkleinerung mit der Begründung ab, dass die Brüste gesund sind und dass die Schmerzen orthopädisch und das Verhalten bzw. die Psyche psychologisch zu behandeln seien.

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