Kein Unfallversicherungsschutz beim Kartfahren

von Andrea Reinsch

Grundsätzlich steht die Ausübung von Betriebsport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, das heißt, dass derjenige, der beim Betriebssport einen Unfall erleidet, Leistungen nach dem SGB VII erhält.

Anders ist dies jedoch bei Sportarten, die mit der Teilnahme an Wettkämpfen oder der Erzielung von Spitzenleistungen verbunden sind. So hat das LSG Hessen in seinem Urteil vom 17.07.2006, L 3 U 95/05, einem Mitarbeiter, der in seiner Freizeit in einer vom Arbeitgeber bezuschussten Sportgemeinschaft zum Kartfahren einen Unfall erlitt, den Schutz der Unfallversicherung versagt.

Nach Auffassung des Gerichtes soll der Betriebssport einen Ausgleich zu den Belastungen der betrieblichen Tätigkeit darstellen, was im vorliegenden Fall gerade nicht so war. Erhebliche Lärm- und Abgasbelastungen bei Ausübung des Sportes sind nach Ansicht des Gerichtes nicht geeignet Ausgleich und Entlastung für betriebliche Anforderungen darzustellen.

Der Arbeitgeber – als alleiniger Beitragszahler in der Unfallversicherung – muss für Unfälle in derartigen Sportarten nicht „haften“.

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Von Sebastian Obermaier

Krankenversicherung bei Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung - wenig bekannte Neuregelung seit 1.8.2017

Nach bisheriger Rechtslage setzte die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung für Kunden der Arbeitsagentur deren Anspruch auf Arbeitslosengeld - wegen einer Sperrzeit oder wegen Urlaubsabgeltung – ruht, erst ab dem 2. Monat ein.

Dieser einmonatige Ausschluss von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist mit Wirkung ab dem 01.08.2017 weggefallen.

Unverändert geblieben sind die übrigen Voraussetzungen für den Krankenversicherungsschutz.

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Von Constanze Würfel

Sozialgericht Leipzig entscheidet: Gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, die Kosten stationären Liposuktion (Fettabsaugung) vorzunehmen.

Das Sozialgericht Leipzig hat in einem Urteil vom 23.09.2014, S 27 KR 137/139 entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, die Kosten einer unter stationären Bedingungen durchgeführten Liposuktion (Fettabsaugung) vorzunehmen.

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Von Sebastian Obermaier

Verkleinerung gesunder Brüste ist Krankenkassenleistung

Die normalgewichtige Frau X. (21) aus Leipzig litt seit ihrem 14. Lebensjahr, trotz ärztlicher Behandlung, ständig unter Wirbelsäulenschmerzen und sozialen Rückzugsverhalten, die durch ihre außerordentlich großen Brüste (BH-Größe: 75 K) verursacht wurden. Ihre Krankenkasse lehnte eine Brustverkleinerung mit der Begründung ab, dass die Brüste gesund sind und dass die Schmerzen orthopädisch und das Verhalten bzw. die Psyche psychologisch zu behandeln seien.

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