Verkleinerung gesunder Brüste ist Krankenkassenleistung

von Sebastian Obermaier

Die normalgewichtige Frau X. (21) aus Leipzig litt seit ihrem 14. Lebensjahr, trotz ärztlicher Behandlung, ständig unter Wirbelsäulenschmerzen und sozialen Rückzugsverhalten, die durch ihre außerordentlich großen Brüste (BH-Größe: 75 K) verursacht wurden. Ihre Krankenkasse lehnte eine Brustverkleinerung mit der Begründung ab, dass die Brüste gesund sind und dass die Schmerzen orthopädisch und das Verhalten bzw. die Psyche psychologisch zu behandeln seien. Das Sozialgericht Leipzig hat mit rechtskräftigem Urteil vom 23.09.2014 - S 27 KR 505/13 - die gesetzlich Krankenversicherung zur Übernahme der Kosten für die Mammareduktionsplastik verurteilt. Es besteht ein Anspruch auf Krankenbehandlung, da - wie das vom Sozialgericht eingeholte Gutachtens einer Fachärztin für Orthopädie bestätigt hat - die Gewichtsentlastung die geeignete Maßnahme ist, um die Schmerzen anhalten zu lindern und da eine entstellende anatomische Abweichung vorliegt.

 

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Von Constanze Würfel

Kassenarztrecht

Nach den Vorschriften eines Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) wurden die von den Vertragsärzten im Quartal abgerechneten Punkte jeweils nur bis zur Höhe eines praxisindividuellen Leistungsbudgets (Individualbudget) in Form einer Punktzahlenobergrenze vergütet.

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