BSG entscheidet: Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für Mitglieder einer berufständischen Versorgungseinrichtung ist verfassungswidrig
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 31.01.2008, Aktenzeichen: B 13 R 64/06 R entschieden, dass die gesetzlichen Rentenversicherungsträger auch dann Kindererziehungszeiten anerkennen müssen, wenn der Elternteil Pflichtmitglied in einer berufständischen Versorgungseinrichtung ( Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker etc.) ist.
Bisher erkannte die Deutsche Rentenversicherung Kindererziehungszeiten von Pflichtmitgliedern in berufständischen Versorgungseinrichtungen nicht an, da diese von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind. Die meisten berufständischen Versorgungseinrichtungen kennen keine Anrechnung von Kindererziehungszeiten.
Der Bund zahlt aber für die beitragslose Anrechnung von Erziehungszeiten bekanntlich Zuschüssse an die gesetzliche Rentenversicherung.
Das Bundessozialgericht hat nunmehr mit seiner Entscheidung klargestellt, dass der bisherige gesetzliche Ausschluss verfassungswidrig ist. Sofern Kindererziehungszeiten in der berufsständischen Versorgung nicht annähernd gleichwertig berücksichtigt werden, sind sie in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen.
Allen Betroffenen ist daher anzuraten, die Geburt eines Kindes bei der gesetzlichen Rentenversicherung anzuzeigen. Anspruch auf Rente besteht dort, wenn eine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt ist. Da pro Kind 36 Monate angerechnet werden, besteht ab zwei Kindern – sofern nicht bereits anderweitig Versicherungszeiten ( eventuell vor Eintritt in das berufsständische Versorgungswerk) vorliegen – ein Rentenanspruch.
Constanze Würfel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht