Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Mitglieder berufständischer Versorgungseinrichtungen

von Constanze Würfel

BSG entscheidet: Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für Mitglieder einer berufständischen Versorgungseinrichtung ist verfassungswidrig

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 31.01.2008, Aktenzeichen: B 13 R 64/06 R entschieden, dass die gesetzlichen Rentenversicherungsträger auch dann Kindererziehungszeiten anerkennen müssen, wenn der Elternteil Pflichtmitglied in einer berufständischen Versorgungseinrichtung ( Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker etc.) ist.

Bisher erkannte die Deutsche Rentenversicherung Kindererziehungszeiten von Pflichtmitgliedern in berufständischen Versorgungseinrichtungen nicht an, da diese von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind. Die meisten berufständischen Versorgungseinrichtungen kennen keine Anrechnung von Kindererziehungszeiten.

Der Bund zahlt aber für die beitragslose Anrechnung von Erziehungszeiten bekanntlich Zuschüssse an die gesetzliche Rentenversicherung.

Das Bundessozialgericht hat nunmehr mit seiner Entscheidung klargestellt, dass der bisherige gesetzliche Ausschluss verfassungswidrig ist. Sofern Kindererziehungszeiten in der berufsständischen Versorgung nicht annähernd gleichwertig berücksichtigt werden, sind sie in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen.

Allen Betroffenen ist daher anzuraten, die Geburt eines Kindes bei der gesetzlichen Rentenversicherung anzuzeigen. Anspruch auf Rente besteht dort, wenn eine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt ist. Da pro Kind 36 Monate angerechnet werden, besteht ab zwei Kindern – sofern nicht bereits anderweitig Versicherungszeiten ( eventuell vor Eintritt in das berufsständische Versorgungswerk) vorliegen – ein Rentenanspruch.


Constanze Würfel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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Von Constanze Würfel

DDR Berufskraftfahrer haben Berufsschutz als Facharbeiter

Das Sächsische Landessozialgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein DDR Berufskraftfahrer eine Erwerbsminderungsrente begehrte. Im Zeitraum 1970 bis 1985 konnte der DDR-Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer“ ausschließlich im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung erlernt werden. Der Kläger hatte sich zu DDR Zeiten im Wege der Erwachsenenqualifizierung im Rahmen einer 14-monatigen Ausbildung zum Berufskraftfahrer qualifiziert, dies wurde ihm mit einem Facharbeiterzeugnis bestätigt.

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Von Constanze Würfel

BSG entscheidet zur "Leeren Hülle" bei AAÜG Ansprüchen

Das Bundessozialgericht erteilte am 15. Juni 2010 der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Rechtssprechung einiger Landessozialgerichte bezüglich der Voraussetzungen von § 1 Abs.1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) eine deutliche Abfuhr.

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Von Sebastian Obermaier

Rentenwirksamkeit der DDR-Jahresendprämie

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 03.09.2007 – B 4 RS 4/06 R – erkannt, dass die in der DDR gezahlte Jahresendprämie bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen ist.

Da die Urteilsbegründung noch nicht veröffentlich wurde, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden, inwieweit die Entscheidung auf andere Fälle übertragbar ist.

Rentner, die seinerzeit eine Jahresendprämie bezogen haben, sollten jedoch nicht abwarten, sondern – zur Meidung etwaiger Nachteile - sofort einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.

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Von Christoph May

Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts BSG) hat am 27. März 2007 entschieden, dass die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004 die Grundrechte der Rentner nicht verletzt (AZ: B 13 R 58/06 R). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stünden Ansprüche und Anwartschaften auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz des Grundrechts nach Art 14 Abs 1 GG. Ob dies auch für die Rentenanpassungen gilt, hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden.

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Von Constanze Würfel

Erwerbsminderungsrente

Herr S. ist am 08.05.1956 geboren und von Beruf Baufacharbeiter und hat die letzten Jahre als Vorarbeiter in einem Bauunternehmen gearbeitet. Er ist bereits seit Monaten aufgrund erheblicher Beschwerden an der Bandscheibe und damit im Zusammenhang stehender psychischer Probleme arbeitsunfähig geschrieben. Eine Besserung ist nach Auffassung der behandelnden Ärzte nicht in Sicht. Eine OP wird nicht angeraten, physiotherapeutische Maßnahmen sind erschöpft. Herr S. fühlt sich nicht mehr in der Lage seine bisherige Tätigkeit als Baufacharbeiter auszuüben. Die Krankenkasse des Herrn S.

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