Neues zur Intelligenzrente

Das Bundessozialgericht (BSG) hat im vergangenen Jahr zwei wichtige Entscheidungen um das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz gefällt:

1. Stichtagsregelung

In der Entscheidung des BSG vom 08.06.2004 (Az. B 4 RA 56/03 R) hat das Bundessozialgericht bestätigt, dass es an dem Stichtag 30.06.1990 festhält und daher an diesem Tag sämtliche Voraussetzungen im Sinne der bisherigen Rechtssprechung für eine Feststellung der Beschäftigungszeiten und der hierbei erzielten Entgelte im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz vorgelegen haben müssen. Diese sind:

Der Antragsteller war berechtigt eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, insbesondere durfte er den Titel „Ingenieur“ zu DDR-Zeit führen.

Er hat eine dem Berufsbild entsprechende Ingenieurtätigkeit tatsächlich ausgeübt.

Die Tätigkeit wurde in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie- oder Bauwesen) ausgeübt.

Nur wenn sämtliche dieser drei Voraussetzungen am 30.06.1990 vorgelegen haben, wird von der BfA der Anspruch im Einzelnen geprüft, das heißt bei Beschäftigungszeiten in unterschiedlichen Funktionen oder Aufgabengebieten oder Betrieben, wird jeder einzelne Zeitraum gesondert geprüft.

Fehlt eine der Voraussetzungen am 30.06.1990 besteht nach der Rechtssprechung des BSG kein Anspruch auf Feststellung, so dass davor liegende Zeiträume, in denen alle Voraussetzungen vorgelegen haben gar nicht erst geprüft werden.

Das führt im Ergebnis dazu, dass Antragsteller, die vor dem 30.06.1990 ihre Arbeit verloren haben oder sich selbstständig gemacht haben oder ausgereist sind, von der BfA abgewiesen werden.

Gegen die Entscheidung des BSG vom 08.06.2004 ist zwar eine Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, aber aufgrund der bisherigen Tendenz des Bundesverfassungsgerichts ist davon auszugehen, dass es bei der Stichtagsrechtsprechung bleiben wird.

2. Neuberechnung bei „Bestandsrentnern“

Das BSG hat in einer Entscheidung vom 31.03.2004 (Az. B 4 RA 39/03 R) eine sehr wichtige Entscheidung für die so genannten „Bestandsrentner“ getroffen:

Unter „Bestandsrentnern“ versteht man solche Rentner, die bereits zu DDR-Zeiten eine Altersrente nach Maßgabe der Sozialversicherung der DDR bezogen.

Wenn diese „Bestandsrentner“ später, konkret nach 1998 bei der BfA (Zusatzversorgungsträger) einen Antrag auf Anerkennung der „Intelligenzrente“ (konkret: Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz) positiv entschieden bekommen haben und diese Bescheide mittlerweile rechtskräftig sind, hatte es die BfA bislang immer abgelehnt, die bislang gezahlte Altersrente neu zu berechnen. In der eingangs genannten Entscheidung des BSG ist ausgeführt, dass diese Auffassung rechtswidrig ist. Die BfA muss daher die entsprechenden Altersrenten der „Bestandsrentner“ neu berechnen.

Wie ist in diesen Fällen vorzugehen:

Betroffene Bestandsrentner, auf die die vorgenannte Konstellation zutrifft, sollten bei der BfA einen „Überprüfungsantrag“ oder „Neubescheidungsantrag“ einreichen.

Der Antrag sollte auf Neuberechnung der bislang gezahlten Altersrente lauten, beizulegen wäre der Feststellungsbescheid der BfA (Zusatzversorgungsträger), aus dem sich die Anerkennung der Beschäftigungszeit im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz ergibt.

Die Neuberechnung durch die BfA erfolgt über 4 Jahre zurück. Die BfA verzinst auch die nachzuzahlenden Rentenbeträge.

Zu beachten ist:

Aussicht auf Erfolg hat ein solcher Überprüfungsantrag nur bei „Bestandsrentnern“, deren Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz von der BfA (Zusatzversorgungsträger) rechtskräftig festgestellt wurde. Ist die Zugehörigkeit in der Vergangenheit bereits abgelehnt worden, beispielsweise wegen der „Stichtagsregelung“ etc. hat dieser Überprüfungsantrag keine Aussicht auf Erfolg.

„Bestandsrentner“, die noch keinen Feststellungsantrag bei der BfA (Zusatzversorgungsträger) eingereicht hatten und auch die Voraussetzungen am Stichtag erfüllt haben (vgl. oben unter 1.) sollten daher einen entsprechenden Antrag einreichen, um nach positiver Entscheidung eine Neuberechnung ihrer Rente zu beantragen.

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Von Constanze Würfel

DDR Berufskraftfahrer haben Berufsschutz als Facharbeiter

Das Sächsische Landessozialgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein DDR Berufskraftfahrer eine Erwerbsminderungsrente begehrte. Im Zeitraum 1970 bis 1985 konnte der DDR-Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer“ ausschließlich im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung erlernt werden. Der Kläger hatte sich zu DDR Zeiten im Wege der Erwachsenenqualifizierung im Rahmen einer 14-monatigen Ausbildung zum Berufskraftfahrer qualifiziert, dies wurde ihm mit einem Facharbeiterzeugnis bestätigt.

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Von Constanze Würfel

BSG entscheidet zur "Leeren Hülle" bei AAÜG Ansprüchen

Das Bundessozialgericht erteilte am 15. Juni 2010 der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Rechtssprechung einiger Landessozialgerichte bezüglich der Voraussetzungen von § 1 Abs.1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) eine deutliche Abfuhr.

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Von Sebastian Obermaier

Rentenwirksamkeit der DDR-Jahresendprämie

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 03.09.2007 – B 4 RS 4/06 R – erkannt, dass die in der DDR gezahlte Jahresendprämie bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen ist.

Da die Urteilsbegründung noch nicht veröffentlich wurde, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden, inwieweit die Entscheidung auf andere Fälle übertragbar ist.

Rentner, die seinerzeit eine Jahresendprämie bezogen haben, sollten jedoch nicht abwarten, sondern – zur Meidung etwaiger Nachteile - sofort einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.

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Von Christoph May

Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts BSG) hat am 27. März 2007 entschieden, dass die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004 die Grundrechte der Rentner nicht verletzt (AZ: B 13 R 58/06 R). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stünden Ansprüche und Anwartschaften auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz des Grundrechts nach Art 14 Abs 1 GG. Ob dies auch für die Rentenanpassungen gilt, hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden.

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Von Constanze Würfel

Erwerbsminderungsrente

Herr S. ist am 08.05.1956 geboren und von Beruf Baufacharbeiter und hat die letzten Jahre als Vorarbeiter in einem Bauunternehmen gearbeitet. Er ist bereits seit Monaten aufgrund erheblicher Beschwerden an der Bandscheibe und damit im Zusammenhang stehender psychischer Probleme arbeitsunfähig geschrieben. Eine Besserung ist nach Auffassung der behandelnden Ärzte nicht in Sicht. Eine OP wird nicht angeraten, physiotherapeutische Maßnahmen sind erschöpft. Herr S. fühlt sich nicht mehr in der Lage seine bisherige Tätigkeit als Baufacharbeiter auszuüben. Die Krankenkasse des Herrn S.

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