SG Detmold: Schülermonatskarte ist „Hartz IV“-Härtefall
von Sebastian Obermaier
Das Sozialgericht Detmold hat mit Urteil vom 09.04.2010 – S 12 AS 126/07 – eine Erhöhung der Leistungen nach dem SGB II um die Fahrtkosten für den Besuch der gymnasialen Oberstufe (ca. 80 € monatlich) zugesprochen, obgleich das Bundessozialgericht im Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 44/08 R - festgestellt hatte, dass für Kosten einer Schülermonatskarte Leistungen nach dem SGB II nicht in Betracht kommen.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Detmold stützt sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 –, welches eine einstweilige Anordnung gerichtet auf die fehlende Härtefallregelung beinhaltet.
Da das BVerfG nicht genauer spezifiziert hat, wann ein Härtefall vorliegt, kann man nur eine annähernde Orientierung bei den vom BVerfG zitierten Fundstellen finden. Letztlich wurde die Aufgabe, zu ermitteln, was als Härtefall anzusehen ist, an den Gesetzgeber und die Sozialgerichtsbarkeit „zurückgereicht“.
Nachdem die gesetzliche Neuregelung in § 21 Abs. 6 SGB II („Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendung Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“) sehr abstrakt gefasst ist, sind vornehmlich die Sozialgerichte (Sozialgerichte, Landessozialgerichte und Bundessozialgericht) berufen, zu konkretisieren, was Härtefälle sind.
Die 12. Kammer des Sozialgerichts Detmold ist einen mutigen ersten Schritt gegangen.
Die weitere Entwicklung bleibt spannend und setzt voraus, dass tatsächliche und – wie sich ggf. später herausstellen wird – vermeintliche Härtefälle den Behörden und Sozialgerichten gegenüber geltend gemacht werden.
Wieder einmal wurde das Bundessozialgericht angerufen, um eine offensichtlich vom Gesetzgeber übersehene Fallkonstellation zu regeln.
Nach dem Bundeselterngeldgesetz, welches am 01.01.2007 in Kraft getreten ist, wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Damit war erstmalig eine Elternförderung in Abhängigkeit vom Verdienst eingeführt worden.
Leider zeigt sich immer wieder, dass von den Betroffenen bzw. deren Betreuern und Vertretern vergessen wird, Leistungen gemäß §§ 41 ff SGB XII zu beantragen.
Bundesverfassungsgericht entscheidet über Rechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit im sozialgerichtlichen Eilverfahren.
Die Höhe des Bundeserziehungsgeldes wird ab dem siebten Monat gemindert, soweit ein bestimmter Einkommensgrenzbetrag (z. Zt. bei nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten 16.470,00 EUR pro Jahr) überschritten ist. Bei der Ermittlung des insoweit anrechenbaren Einkommens sind unter anderem Unterhaltszahlungen abzuziehen. Dies gilt jedoch nur für den tatsächlich an einen Dritten geleisteten Unterhalt.
Die 1996 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung neu herausgegebenen “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz” (AHP) geben grundsätzlich weiterhin den Maßstab an, nach dem der GdB zu bestimmen ist. (Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R)