Sozialgericht Leipzig stärkt Rechte von Schülerinnen und Schülern bei Lernförderung – Richtlinie der Stadt Leipzig erneut in der Kritik

von Raik Höfler

Das Sozialgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 5. Juni 2026 (Az.: S 7 AS 642/26 ER) dem Jobcenter Leipzig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufgegeben, einem Schüler weitere Leistungen für Bildung und Teilhabe für eine erforderliche Lernförderung gem. § 28 Abs. 5 SGB II zu gewähren. Das Gericht ordnete vorläufig die Gewährung von jeweils zwei Wochenstunden Einzelunterricht in den Fächern Mathematik und Deutsch an.

Das Jobcenter bewilligte dem Antragsteller zunächst zwei Wochenstunden Einzelunterricht Deutsch als außerschulische Lernförderung. Als der Vormund im März 2026 zusätzlich zwei Wochenstunden Mathematik beantragte, um dem Antragsteller auch diesbezüglich die Grundlagen für das bevorstehende Berufsvorbereitungsjahr zu sichern, lehnte das Jobcenter diesen Antrag ab, obgleich Schule, Nachhilfelehrer und Erziehungsbeistand übereinstimmend den erhöhten Förderbedarf des Antragstellers und die Notwendigkeit von Nachhilfeunterricht in beiden Fächern bestätigten.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand dabei erneut die Richtlinie der Stadt Leipzig zum Bildungs- und Teilhabepaket. Diese sieht für Einzelunterricht tatsächlich eine Obergrenze von lediglich zwei Unterrichtsstunden pro Woche vor. Das Jobcenter berief sich im Rahmen seiner Ablehnungsentscheidung auf diese Begrenzung.

Das Sozialgericht Leipzig gab dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes statt. Das Gericht führte eine Folgenabwägung durch und kam zu dem Ergebnis, dass der Hauptsacheerfolg wahrscheinlich ist. Hierzu führt das Sozialgericht aus, dass die schematische Anwendung der Vorgaben der Stadt Leipzig ermessensfehlerhaft ist, wenn sie ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls erfolgt. Die dem entgegenstehende „Richtlinie zur Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach §§ 28 SGB Il, 34 SGB XII und 6 b BKGG“ der Stadt vom 31.05.2011, i. d. F. vom 01.08.2020“ ist insoweit nicht mit § 28 Abs. 5 SGB II vereinbar.

Bereits mit Urteil vom 14. Februar 2017 (Az.: S 16 AS 2335/14) hat das Sozialgericht Leipzig die Richtlinie der Stadt Leipzig in einem anderen Punkt kritisiert. In jenem Verfahren hatte das Jobcenter die Einlösung eines Lernfördergutscheins bei einem Anbieter abgelehnt, der keine Rahmenvereinbarung mit der Stadt Leipzig abgeschlossen hatte. Das Gericht stellte hierzu fest, dass die in der Richtlinie enthaltene Beschränkung der Lernförderung auf bestimmte, von der Stadt Leipzig durch Rahmenvereinbarung gebundene Leistungsanbieter, rechtswidrig ist und die schematische Anwendung der verwaltungsinternen Weisung, ohne Raum für eine Einzelfallprüfung einen Ermessensfehlgebrauch darstellt. Das Gericht hob hervor, dass ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften zwar eine gleichmäßige Rechtsanwendung fördern dürfen, jedoch nicht zu gebundenen Entscheidungen führen dürfen. Es muss stets Raum für die Ausübung von Ermessen im Einzelfall bleiben. Die Richtlinie der Stadt Leipzig bot diesen Spielraum jedoch nicht.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig vom 5. Juni 2026 verdeutlicht erneut, dass die Richtlinie der Stadt Leipzig zum Bildungs- und Teilhabepaket in ihrer Anwendung durch das Jobcenter Leipzig strukturelle Defizite aufweist. Die starre Begrenzung auf zwei Wochenstunden Einzelunterricht und die Bindung an Rahmenvereinbarungspartner können den individuellen Lebenslagen von Leistungsberechtigten nicht immer gerecht werden – insbesondere dann nicht, wenn außergewöhnliche Bildungsbiografien vorliegen.

Der gesetzliche Anspruch auf angemessene Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II ist ein gebundener Rechtsanspruch. Er kann durch interne Verwaltungsrichtlinien nicht pauschal beschränkt werden, ohne dass im jeweiligen Einzelfall Ermessen ausgeübt wird.

Die dem entgegenstehende Richtlinie der Stadt Leipzig wäre ebenso anzupassen wie die seitens der Stadt Leipzig hierzu aktuell weiterhin verwendeten Formulare.

Zurück

Von Constanze Würfel

BSG stellt klar: Kinder getrennt lebender Eltern haben keinen eigenen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Wohnung des nur umgangsberechtigten Elternteils

Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 17.Februar 2016 (Az.: B 4 AS 2/15 R) höchstrichterlich die Frage geklärt, ob Kinder getrennt lebender Eltern neben Ansprüchen auf Regelleistung und ggf. Mehrbedarf auch eigene Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Wohnung des nur umgangsberechtigten Elternteils haben.

Weiterlesen …

Von Constanze Würfel

BSG bestätigt auch aktuell Rechtswidrigkeit der Kürzung von Sozialleistungen für behinderte Menschen

Das Bundessozialgericht hat mit einer aktuellen Entscheidung vom 24.03.2015 die Rechtsprechung fortgeführt, dass bei verfassungskonformer Auslegung des § 27a Abs 3 SGB XII iVm der Anlage zu § 28 SGB XII, wenn erwerbsunfähige volljährige behinderte Menschen mit ihren Eltern bzw einem Elternteil zusammenleben, aufgrund gesetzlicher Vermutung (§ 39 SGB XII) von einer gemeinsamen Haushaltsführung auszugehen ist und damit Leistungen für den Lebensunterhalt grundsätzlich nach der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) statt der Regelbedarfsstufe 3 (80 %) zu gewähren sind.

Weiterlesen …

Von Constanze Würfel

Eilmeldung - Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kündigt an, die Kürzung der Sozialhilfeleistungen für behinderte Menschen zu beenden.

Trotz mehrerer Urteile des Bundessozialgerichtes vom Sommer 2014 verweigert das Bundessozialministerium (BMAS) erwachsenen Menschen mit Behinderung, die von Angehörigen betreut werden, die volle Grundsicherung. Das Bundessozialgericht in Kassel hatte im Sommer 2014 entschieden, dass die bisherige Kürzung, so die Richter in drei Grundsatzurteilen (AZ: B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 12/13 R) gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die UN-Behindertenrechtskonvention verstoße.

Weiterlesen …

Von Raik Höfler

Sozialgericht Leipzig: Anspruch auf Lernförderung auch bei längerfristigem Bedarf und Dyskalkulie möglich

Das Sozialgericht Leipzig hat mit Urteil vom 07.07.2014 (Aktenzeichen: S 3 AS 2028/12) entschieden, dass Leistungen für Nachhilfeunterricht von dem Jobcenter auch dann zu erbringen sein können, wenn eine längerfristige Nachhilfe erforderlich ist oder eine Teilleistungsschwäche (z.B.: Legasthenie oder Dyskalkulie) vorliegt.

Weiterlesen …

Von Raik Höfler

BSG: Studenten im Urlaubssemester können Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 22.03.2012 (Az.: B 4 AS 102/11 R) entschieden, dass Studenten, welche sich in einem Urlaubssemester befinden, einen Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben können. Hintergrund ist die Regelung in § 7 Abs. 5 SGB II, wonach Auszubildende deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder des BAB dem Grunde nach förderungsfähig ist keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben.

Weiterlesen …

Von Cornelia Queck

Tilgungsraten für Hauseigentum sind vom Jobcenter zu übernehmen, wenn sie unvermeidlich und angemessen sind

Das LSG Chemnitz hat mit Urteil vom 05.05.2011 (Az.: L 2 AS 803/09) entgegen der bisherigen Rechtsprechung zugunsten von Haus- und Wohnungseigentümern im Alg-II-Bezug entschieden, dass jedenfalls bei drohendem Verlust des Eigenheims nicht nur Betriebskosten und Schuldzinsen, sondern auch die Tilgungsraten vom Jobcenter bis zu der Höhe zu übernehmen sind, die für einen Mieter als angemessene Unterkunftskosten anerkannt werden. Eigentümer müssen sich insoweit auch nicht auf ein Darlehen verweisen lassen.

Weiterlesen …

Von Raik Höfler

BSG: Leistungen nach dem SGB II auch für Zuwanderer aus bestimmten europäischen Staaten

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II haben Zuwanderer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie deren Familienangehörige keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Das Bundessozialgericht hat nunmehr mit Urteil vom 19.10.2010 (Az.: B 14 AS 23/10 R) entschieden, dass diese Ausschlussregelung nicht für in Deutschland lebende Hilfebedürftige aus den europäischen Staaten, welche das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953 unterzeichnet haben, gilt.

Weiterlesen …

Von Sebastian Obermaier

Widerspruch und Klage gegen Nachteilsausgleichsentziehung haben aufschiebende Wirkung ! Sächsisches Gesetz unwirksam !

§ 8 Abs.2 Satz 2 Sächs. LBlindG sieht die Anwendbarkeit der besonderen Vorschriften für das soziale Entschädigungsrecht im Sozialgerichtsgesetz vor. Im Klartext bedeutet dies, dass die Behörde die Leistungen sofort einstellt, auch wenn sich der Betroffene mit Widerspruch und ggf. Klage dagegen wendet. Denn gemäß § 86a Abs.2 Nr. 2, 1. Alt. Sozialgerichts-gesetz entfällt in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage.

Weiterlesen …

Von Raik Höfler

BSG: Darlehen von Verwandten ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.06.2010 (Az.: B 14 AS 46/09 R) klargestellt, dass ein rückzahlungspflichtiges Darlehen im Rahmen der Berechnung des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II nicht als (anzurechnendes) Einkommen zu berücksichtigen ist. Da die Hilfebedürftigen mit der Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, wird ihre Vermögenssituation nicht verbessert.

Weiterlesen …