Streit um Höhe des Elterngeldes bei nachträglichen Lohnzahlungen
von Constanze Würfel
Wieder einmal wurde das Bundessozialgericht angerufen, um eine offensichtlich vom Gesetzgeber übersehene Fallkonstellation zu regeln.
Nach dem Bundeselterngeldgesetz, welches am 01.01.2007 in Kraft getreten ist, wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Damit war erstmalig eine Elternförderung in Abhängigkeit vom Verdienst eingeführt worden.
Die 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes stellen daher den Bemessungszeitraum für die Ermittlung der konkreten Höhe des Elterngeldanspruches dar.
Nicht selten kommt es vor, dass Lohn oder Gehalt nachgezahlt wird, etwa bei rückwirkenden tariflichen Lohnerhöhungen oder Lohnabrechnungsproblemen des Arbeitgebers.
Gegenwärtig sind zahlreiche gerichtliche Verfahren zu der Frage anhängig, ob eine Lohn- bzw. Gehaltsnachzahlungen für abgeschlossene Abrechnungszeiträume Elterngeld steigernd zu berücksichtigen sind.
Die zuständigen Elterngeldstellen in Sachsen vertreten die Auffassung, dass weder eine Nachzahlung von Gehalt für Abrechnungszeiträume des laufenden Kalenderjahr, noch des Vorjahres – sofern sie im Bemessungszeitraum liegen – Elterngeld steigernd berücksichtigt werden können. Lohn- bzw. Gehaltsnachzahlungen, die während des Bezuges von Elterngeld zufließen (selbst für Abrechnungszeiträume, die im Bemessungszeitraum des Elterngeldanspruches liegen), werden von den zuständigen Elterngeldbehörden als Einkommen berücksichtigt, welches den Elterngeldanspruch mindert. Die betroffenen Eltern sind also doppelt bestraft !
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 26.08.2009 entschieden, dass eine für das Vorjahr gewährte Gehaltsnachzahlung für Abrechnungszeiträume des Bemessungszeitraumes für das Elterngeld zu berücksichtigen sind ( Az.: L 13 EG 25/09).
Das Gericht hat darauf abgestellt, dass es der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, ausschließlich einmalige Einnahmen wie 13. oder 14. Monatsgehalt, Gratifikationen, Weihnachtszuwendungen u.ä. von der Berücksichtigung als Einkommen im Bemessungszeitraum auszuschließen, nicht aber Gehaltsnachzahlungen. Gründe der Verwaltungsvereinfachung, die es erfordern könnten, in der Gehaltsmitteilung explizit ausgewiesene Lohnnachzahlungen aus dem Vorjahr nicht für das Elterngeld zu berücksichtigen, sieht das Gericht nicht. Die Behörde könne ohne unzumutbaren Aufwand beim Arbeitgeber durch eine einfache Nachfrage klären, welchen Lohnabrechnungszeiträumen eine Nachzahlung zuzuordnen ist.
Das LSG NRW hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für eine Vielzahl von Streitfällen zugelassen.
Bleibt zu hoffen, dass das Bundessozialgericht die Entscheidung des LSG NRW zugunsten aller betroffenen Eltern bestätigt.
Allen betroffenen Eltern ist daher zu raten, gegen die Entscheidungen der Elterngeldbehörde das entsprechende Rechtsmittel einzulegen, damit diese nicht rechtskräftig werden.
Constanze Würfel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht
Wieder einmal wurde das Bundessozialgericht angerufen, um eine offensichtlich vom Gesetzgeber übersehene Fallkonstellation zu regeln.
Nach dem Bundeselterngeldgesetz, welches am 01.01.2007 in Kraft getreten ist, wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Damit war erstmalig eine Elternförderung in Abhängigkeit vom Verdienst eingeführt worden.
Leider zeigt sich immer wieder, dass von den Betroffenen bzw. deren Betreuern und Vertretern vergessen wird, Leistungen gemäß §§ 41 ff SGB XII zu beantragen.
Bundesverfassungsgericht entscheidet über Rechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit im sozialgerichtlichen Eilverfahren.
Die Höhe des Bundeserziehungsgeldes wird ab dem siebten Monat gemindert, soweit ein bestimmter Einkommensgrenzbetrag (z. Zt. bei nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten 16.470,00 EUR pro Jahr) überschritten ist. Bei der Ermittlung des insoweit anrechenbaren Einkommens sind unter anderem Unterhaltszahlungen abzuziehen. Dies gilt jedoch nur für den tatsächlich an einen Dritten geleisteten Unterhalt.
Die 1996 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung neu herausgegebenen “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz” (AHP) geben grundsätzlich weiterhin den Maßstab an, nach dem der GdB zu bestimmen ist. (Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R)