Tilgungsraten für Hauseigentum sind vom Jobcenter zu übernehmen, wenn sie unvermeidlich und angemessen sind

von Cornelia Queck

Das LSG Chemnitz hat mit Urteil vom 05.05.2011 (Az.: L 2 AS 803/09) entgegen der bisherigen Rechtsprechung zugunsten von Haus- und Wohnungseigentümern im Alg-II-Bezug entschieden, dass jedenfalls bei drohendem Verlust des Eigenheims nicht nur Betriebskosten und Schuldzinsen, sondern auch die Tilgungsraten vom Jobcenter bis zu der Höhe zu übernehmen sind, die für einen Mieter als angemessene Unterkunftskosten anerkannt werden. Eigentümer müssen sich insoweit auch nicht auf ein Darlehen verweisen lassen.

Bisher wurde die Übernahme von Tilgungsraten durchweg abgelehnt, weil die Tilgung zu einer Vermögensmehrung des Eigentümers führt und dies nicht Zweck der Grundsicherung sei.

Vor dem Hintergrund eines bisher als Einzelfallentscheidung bezeichneten Urteils des BSG vom 18.06.2008 (Az.: B 14/11b AS 67/06 R), wonach bei Hauseigentümern im SGB-II-Leistungsbezug in Ausnahmefällen (dort: fast abbezahltes Eigenheim) auch die Tilgungsraten zu übernehmen sind, bestätigte das LSG Chemnitz einen Gerichtsbescheid des SG Chemnitz, ohne die Revision zum BSG zuzulassen.

Ausgehend vom Ziel des Gesetzgebers, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, solange deren Kosten angemessen sind, verweist das LSG Chemnitz auf das Tilgungsraten berücksichtigende Wohngeldgesetz, das ebenfalls der Sicherung des Wohnens dient und begründet, dass sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Wohnungseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu richten hat. Der Gesichtspunkt der Vermögensbildung hat zurückzutreten, wenn ohne Fortführung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich wäre.

Zurück

Von Constanze Würfel

Streit um Höhe des Elterngeldes bei nachträglichen Lohnzahlungen

Wieder einmal wurde das Bundessozialgericht angerufen, um eine offensichtlich vom Gesetzgeber übersehene Fallkonstellation zu regeln.

Nach dem Bundeselterngeldgesetz, welches am 01.01.2007 in Kraft getreten ist, wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Damit war erstmalig eine Elternförderung in Abhängigkeit vom Verdienst eingeführt worden.

Weiterlesen …

Von Constanze Würfel

Bundeserziehungsgeld

Die Höhe des Bundeserziehungsgeldes wird ab dem siebten Monat gemindert, soweit ein bestimmter Einkommensgrenzbetrag (z. Zt. bei nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten 16.470,00 EUR pro Jahr) überschritten ist. Bei der Ermittlung des insoweit anrechenbaren Einkommens sind unter anderem Unterhaltszahlungen abzuziehen. Dies gilt jedoch nur für den tatsächlich an einen Dritten geleisteten Unterhalt.

Weiterlesen …

Recht der behinderten Menschen

Die 1996 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung neu herausgegebenen “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz” (AHP) geben grundsätzlich weiterhin den Maßstab an, nach dem der GdB zu bestimmen ist.
(Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R)

Weiterlesen …