Widerspruch und Klage gegen Nachteilsausgleichsentziehung haben aufschiebende Wirkung ! Sächsisches Gesetz unwirksam !

von Sebastian Obermaier

§ 8 Abs.2 Satz 2 Sächs. LBlindG sieht die Anwendbarkeit der besonderen Vorschriften für das soziale Entschädigungsrecht im Sozialgerichtsgesetz vor. Im Klartext bedeutet dies, dass die Behörde die Leistungen sofort einstellt, auch wenn sich der Betroffene mit Widerspruch und ggf. Klage dagegen wendet. Denn gemäß § 86a Abs.2 Nr. 2, 1. Alt. Sozialgerichts-gesetz entfällt in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage. Das Sozialgericht Leipzig hat sich jedoch im Beschluss vom 10.05.2010 – S 2 BL 4/10 ER – den Argumenten, dass es sich bei den Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz nicht um soziales Entschädigungsrecht handelt und dass das Sozialgerichtsgesetz (im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsordnung) die Länder nicht dazu ermächtigt, Regelungen betreffend das Entfallen der aufschiebenden Wirkung zu erlassen, nicht verschließen können. Nachdem die Stadt Leipzig nunmehr (nach Rücksprache mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz) die Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht zurückgenommen hat, ist die Entscheidung bindend.

Zurück

Von Constanze Würfel

Streit um Höhe des Elterngeldes bei nachträglichen Lohnzahlungen

Wieder einmal wurde das Bundessozialgericht angerufen, um eine offensichtlich vom Gesetzgeber übersehene Fallkonstellation zu regeln.

Nach dem Bundeselterngeldgesetz, welches am 01.01.2007 in Kraft getreten ist, wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Damit war erstmalig eine Elternförderung in Abhängigkeit vom Verdienst eingeführt worden.

Weiterlesen …

Von Constanze Würfel

Bundeserziehungsgeld

Die Höhe des Bundeserziehungsgeldes wird ab dem siebten Monat gemindert, soweit ein bestimmter Einkommensgrenzbetrag (z. Zt. bei nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten 16.470,00 EUR pro Jahr) überschritten ist. Bei der Ermittlung des insoweit anrechenbaren Einkommens sind unter anderem Unterhaltszahlungen abzuziehen. Dies gilt jedoch nur für den tatsächlich an einen Dritten geleisteten Unterhalt.

Weiterlesen …

Recht der behinderten Menschen

Die 1996 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung neu herausgegebenen “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz” (AHP) geben grundsätzlich weiterhin den Maßstab an, nach dem der GdB zu bestimmen ist.
(Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R)

Weiterlesen …