Beziehungstat kein Versagungsgrund nach OEG

von Susette Jörk

Wer infolge eines tätlichen Angriffs gesundheitlich zu Schaden kommt, kann Versorgungsansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragen, z.B. Heilbehandlung oder Rentenzahlung. Immer wieder kommt es vor, dass die Behörde Ansprüche bei häuslicher Gewalt deshalb ablehnen will, weil das Gesetz in § 2 Abs. 1 OEG die Versagung von Leistungen vorsieht, wenn die geschädigte Person die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Der Geschädigten wird dann vorgeworfen, sie habe sich leichtfertig selbst gefährdet, wenn sie in einer gewaltgeprägten Beziehung verharrt oder eine solche Beziehung nach vorübergehender Trennung wieder aufnimmt.

Das Verharren in einer gewaltgeprägten Beziehung ist jedoch kein Grund, Ansprüche zu versagen. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg ein einer Entscheidung vom 10.01.2019 (Aktenzeichen L 13 VG 3/18) klargestellt und betont, dass eine die Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz ausschließende Mitverursachung nur dann angenommen werden kann, wenn das Verhalten des Opfers eine wesentliche, d.h. annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers darstellt.

Es stellt auch keine leichtfertige Selbstgefährdung dar, wenn die Geschädigte eine Beziehung, die sie aufgrund von Gewalttaten beendet hatte, wieder aufnahm, denn es kommt hier maßgeblich auf die subjektive Sicht der Betroffenen an, die sich nicht grob fahrlässig verhält, wenn sie den Beteuerungen des Partners, es werde nicht wieder zu Gewalttaten kommen, irrtümlich Glauben schenkte.

Rechtsanwältin Susette Jörk, Fachanwältin für Sozialrecht

 

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