Böse Überraschungen bei der Betriebsprüfung vermeiden
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 13.03.2023, B 12 R 4/21 R, eine wichtige Entscheidung zur Rentenversicherungspflicht von Minderheits-Gesellschaftern getroffen. Einer der beiden Mitgesellschafter einer GmbH war zunächst nur mit 49% am Stammkapital beteiligt. Nach einer Übertragung eines weiteren Gesellschaftsanteils im Jahr 1997 wurde er zum Mehrheitsgesellschafter.Gleichzeitig war er Geschäftsführer. Die GmbH hatte es allerdings unterlassen, beim zuständigen Handelsregister neue Gesellschafterlisten einzureichen. Eine diesbezügliche Verpflichtung ergibt sich aus § 16 Abs. 1 GmbHG.
Trotz der Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer also die beherrschende Stellung in der GmbH innehatte und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einem solchen Fall als Selbstständiger einzuordnen war, durfte sich die Deutsche Rentenversicherung auf die alte, im Handelsregister hinterlegte, Gesellschafterliste berufen.
Da aus dieser nicht hervorging, dass der Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter war, sondern noch als Minderheitsgesellschafter geführt wurde, wurde er als abhängig Beschäftigter eingestuft. Das BSG hielt dieses Vorgehen für rechtmäßig, weil die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste Rechtssicherheit für alle Beteiligten bringt.
Materiell-rechtliche Beteiligung und formell-rechtliche Legitimation können somit nach der Rechtsprechung des BSG auseinander fallen und zu unerwünschten Wirkungen im Sozialversicherungsrecht, die mit erheblichen Beitragsnachforderungen verbunden sind, führen.
Es kann daher nur dringend geraten werden, bei Veränderungen im Gesellschafterbestand die entsprechenden Listen zeitnah beim Handelsregister einzureichen und insbesondere für ältere, länger zurück liegende Geschäftsanteilsübertragungen zu prüfen, ob diese eingetragen sind.
geänderte Fälligkeit ab 2006
Nach dem Gesetz zur Änderung des IV. und VI. Buches Sozialgesetzbuch werden die Beiträge zur Sozialversicherung ab dem 01. Januar 2006 bereits Ende des Monats, und zwar am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monates fällig.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung zählt der Tag des Einganges auf dem Konto des SV – Einzugsstelle.
Bisher hing die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge vom Zahlungszeitpunkt des Arbeitsentgeltes ab. Bspw. war bei Zahlung desselben bis zum 15. d. Monates der Gesamtversicherungsbeitrag sodann bis zum 25. dieses Monates fällig, für Entgelte, die erst danach gezahlt wurden, zum 15. des Folgemonates.
Durch den nunmehr vorgezogenen Zahlungstermin bewirkt dies für 2006 zusätzliche Mittel für die Sozialkassen i. H. v. schätzungsweise 20 Mrd. €, indem die Sozialbeiträge, nicht nur für 12 Monate, sondern für 13 Monate eingezogen werden.
Für Januar 2006 bedeutet nämlich die Änderung, dass (nach altem Recht zwar noch per 15.06.06) die Beiträge für Dezember 2005 fällig werden, dann aber bereits am 27.01.2006 schon wieder die Beiträge für Januar 2006.
Inwieweit durch die Vorverlegung des Zahlungszeitpunktes um 2 Wochen die vom Gesetzgeber ansonsten befürchtete Rentenbeitragserhöhung um 0,5 Prozentpunkte vermieden werden kann, bleibt abzuwarten.
Jedenfalls bedeutet die Vorverlagerung im Januar 2006 eine erhebliche Mehrbelastung für die Arbeitgeber, welche allerdings die Möglichkeit haben, diese dadurch abzufedern, dass sie nach einer Übergangsregelung das Wahlrecht haben, die Sozialbeiträge für Januar 2006 auf 6 Monate aufzusplitten.